Satzung

Gesellschaft deutschsprachiger Odonatologen (GdO) Satzung i.d.F. der Beschlußfassung vom 20. März 1999

mit Änderungen vom 18. März 2017

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein mit dem Namen „Gesellschaft deutschsprachiger Odonatologen (GdO)“, gegründet am 4. September 1982 in Bonn, soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung heißt der Verein „Gesellschaft deutschsprachiger Odonatologen e.V. (GdO)“.

(2) Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein dient der Förderung des Wissens über Libellen, insbesondere des mitteleuropäischen Raums, sowie dem Schutz der Libellenarten und ihrer Lebensräume.

(3) Kontakte und Erfahrungsaustausch unter Personen mit odonatologischem Interesse sollen ermöglicht und intensiviert werden.

§ 3 Gemeinnützige Arbeitsweise

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied darf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Naturschutzbund Deutschland mit der Maßgabe, daß es ausschließlich und unmittelbar für die Erforschung oder den Schutz von Libellen verausgabt werden muß.

§ 4 Affilation

(entfällt)

§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaft kann durch jede natürliche und juristische Person erworben werden.

(2) Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Beitrag für das laufende Jahr entrichtet wurde und eine Bestätigung durch den Geschäftsführenden Vorsitzenden vorliegt. Nicht volljährige Antragsteller bedürfen der Unterschrift ihrer Erziehungsberechtigten.

(3) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Erforschung oder Schutz von Libellen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(4) Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung bei Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Jahresende oder durch Tod des Mitglieds.

(5) Durch einstimmigen Vorstandsbeschluß können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren Pflichten nach Aufforderung nicht nachkommen. Gegen einen solchen Beschluß kann Widerspruch eingelegt werden, über den dann der Ehrenrat entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Vereinsmitglieder erhalten alle Informationsleistungen des Vereins und können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied kann in Vereinsämter gewählt werden.

(2) Vereinsmitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag zu zahlen. Bei Freilanduntersuchungen sollen naturschutzrechtliche Bestimmungen und Auflagen beachtet werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch alle Rechte von Mitgliedern.

§ 7 Jahresbeitrag

(1) Die Höhe des Beitrags für Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird innerhalb des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres fällig.

(2) (entfällt)

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll möglichst im Rahmen einer Fachtagung abgehalten werden.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Ankündigung der Tagesordnung durch Rundschreiben mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung der Rundschreiben an. Die Rundschreiben können bei ordentlichen Mitgliederversammlungen in den Tagungszirkularen enthalten sein.

(3) Bei besonderem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von wenigstens 20 % aller Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(4) Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Rechenschaftsberichte des Vorstands
  • Kassenbericht des Rechnungsführers und Bericht der Kassenprüfer
  • Aussprache der Berichte und Entlastung des Vorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für das kommende Geschäftsjahr
  • Verschiedenes

(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anwesenheitszahl beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nicht durch diese Satzung oder gesetzlich anderes vorgeschrieben ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(6) Das Protokoll der Mitgliederversammlung und alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von mindestens einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen und innerhalb eines Jahres in „Libellennachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus drei Personen zusammen:

  • dem Geschäftsführenden Vorsitzenden
  • dem Organisatorischen Vorsitzenden
  • dem Schriftleitenden Vorsitzenden

(2) Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeder von ihnen ist alleine berechtigt, den Verein gegenüber Dritten zu vertreten. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuoder Wiederwahl im Amt.

(3) Der Geschäftsführende Vorsitzende betreut die Mitglieder, führt die Kasse und ist für den Versand aller Vereinspublikationen und Mitteilungen zuständig.

(4) Der Organisatorische Vorsitzende koordiniert die Fachtagungen und leitet die Mitgliederversammlungen.

(5) Der Schriftleitende Vorsitzende ist für die Herausgabe von „Libellula“ und das Protokoll von Mitgliederversammlungen verantwortlich. Er beruft im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern Mitarbeiter in die Redaktion und in den Redaktionsbeirat von „Libellula“ und koordiniert deren Arbeit.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand bei allen wichtigen Entscheidungen und unterstützt dessen Arbeit im Rahmen seiner jeweils zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus: dem Ehrenrat den herausgebenden Redakteuren von „Libellula“ den Herausgebern von „Libellennachrichten“

(3) Der Ehrenrat ist durch bis zu fünf Personen besetzt, die sich entweder auf dem Gebiet der Odonatologie oder als Funktionsträger in GdO verdient gemacht haben. Der Ehrenrat muß bei Vereinsgeschäften gehört werden, die 3.000,- € überschreiten und nicht zu den regulären Vereinsveröffentlichungen gehören. Er ist bei Widerspruchsverfahren von Mitgliedern gegen einen Vorstandsbeschluß letzte Instanz. Die Personen im Ehrenrat werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Die Redakteure bilden gemeinsam mit dem schriftleitenden Vorsitzenden die Redaktion von „Libellula“. Der schriftleitende Vorsitzende kann weitere Redakteure im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand für die Unterstützung seiner Aufgaben berufen.

(5) Der wissentschaftliche Beirat von „Libellula“ setzt sich aus Personen zusammen, die von der Redaktion von „Libellula“ mit der fachlichen Begutachtung eingereichter Beiträge beauftragt werden. Sie werden vom schriftleitenden Vorsitzenden im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern berufen.

(6) Die Redaktion von „Libellula Supplement“ kann im Einvernehmen mit dem Vorstand für jede Ausgabe neu zusammengesetzt werden. Ein Mitglied der herausgebenden Redaktion von „Libellula“ muß dabei vertreten sein.

(7) Die Herausgeberschaft von „Libellennachrichten“ wird von Personen wahrgenommen, die von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.

(8) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beiratsmitglieder nach Ziff. (3) und (7) beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Libellula

(1) „Libellula“ ist die GdO-Zeitschrift. In ihr können in Form von Fachbeiträgen oder Kurzmitteilungen libellenkundliche Manuskripte, bevorzugt auch Textfassungen von auf GdO-Tagungen gehaltenen Vorträgen, veröffentlicht werden. „Libellula“ erscheint – je nach Manuskripteingang – möglichst halbjährlich.

(2) „LibellulaSupplement“ ist eine an „Libellula“ angegliederte Sonderband-Serie für umfangreiche, monographische Arbeiten oder spezielle Themen. Die Erscheinungsweise ist zeitlich nicht festgelegt.

§ 13 Libellennachrichten

(1) „Libellennachrichten“ ist das Mitteilungsblatt der GdO. Das Blatt erscheint halbjährlich zweimal im Jahr und soll möglichst gemeinsam mit der Libellula versendet werden. Es wird jedem Mitglied der GdO zugestellt.

(2) (entfällt)

§ 14 Fachtagungen

(1) Einmal im Jahr veranstaltet GdO eine Fachtagung. Diese soll als Wochenendveranstaltung an wechselnden Orten stattfinden. Neben dem wissenschaftlichen Programm ist die Mitgliederversammlung vorzusehen.

(2) Die Einladung zur Fachtagung erfolgt in der jeweils vorhergehenden Ausgabe von „Libellennachrichten“ oder per Rundschreiben. Weitere Informationen zur Tagung erhalten nur die Mitglieder, die sich zur Tagung angemeldet oder die Zirkulare angefordert haben.

Essen, am 18. März 2017

gez. Klaus-Jürgen Conze

Satzung der GdO (PDF 70KB)